Satzung des Vereins The Foo e.V.
(verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 19. Mai 2009,
geänderte Satzung vom 9. Juni 2009 und vom 30.9.2009)
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen: The Foo e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in
Memlingstr. 1
81479 München
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Forschung und Bewusstseinsbildung im beruflichen und gesellschaftlichen Leben der Bevölkerung hinsichtlich der Einheit und ganzheitlichen Umsetzung der drei Säulen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie, soziales und gesellschaftliches Engagement auch Triple Bottom Line (TBL)genannt). Der Verein wirkt im Sinne der Volksbildung, der Förderung internationaler nachhaltiger Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und sieht sich insbesondere dem Prinzip einer globalen nachhaltigen Entwicklung in allen Teilen der Gesellschaft verpflichtet. Der so genannte „Foo“-Verhaltensgedanke, also die Ausrichtung an der Nachhaltigkeit, soll global bekannt gemacht und verbreitet werden, um ein nachhaltiges Bewusstsein für die drei Säulen der Nachhaltigkeit in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den Medien, mit Bildungseinrichtungen und mit solchen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die Aufgaben, Zweck und Ziele des Vereins unterstützen.
2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Vorstand und Mitglieder des Aktivkreises haben Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, alternativ auf eine Aufwandspauschale bis zur Höhe der gesetzlichen Grenze und können für ihre Tätigkeit Entgelt bekommen. Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann der Verein Spenden und öffentliche Zuschüsse verwenden.
2.4.1.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die nachhaltige Umsetzung der Ziele:
Möglichst viele Menschen für die Nachhaltigkeit gewinnen und eine neue Kommunikationskultur zwischen den Menschen zu schaffen.
Konzeption und Durchführung von nachhaltigen und klimaneutralen Veranstaltungen mit Fokus auf die Integration von neuen innovativen Konzepten, um den Gedanken an die notwendige Nachhaltigkeit in allen Bevölkerungsgruppen zu stärken.
Über alle Generationen hinweg einen Dialog über Nachhaltigkeit zu fördern. Dies geschieht durch die Durchführung von Veranstaltungen und Studien.
Vor allem sollen Kinder und Jugendliche früh an das Thema Nachhaltigkeit herangeführt werden. Dazu gilt es zum Beispiel im Rahmen einer Konzeption einer „klimaneutralen Grundschule“ als Pilotprojekt u.a. pädagogische Hilfsmittel und andere Unterrichtsmaterialien zu konzipieren. Diese Hilfsmittel sollen national und später auch international verbreitet werden und an Schulen und Kindergärten das Bewusstsein für Nachhaltigkeit fördern.
Konzeption und Durchführung von öffentlichen Diskussionsforen zum Thema Nachhaltigkeit für alle Altersgruppen.
Konzeption und Durchführung von Generationstreffen und –gesprächen zu Nachhaltigkeit.
Konzeption und Durchführung von Nachhaltigkeits-Foo-Seminaren.
Konzeptionelle Arbeit in den Nachhaltigkeits-Foo-ThinkTanks und Nachhaltigkeits-Foo-TaskForce-Initiativen.
Anfertigung, Veröffentlichung und Verbreitung von Untersuchungen/ Studien.
Aufträge für wissenschaftliche Untersuchungen und Studien über beispielsweise den Zusammenhang zwischen Nachhaltigkeit und Erfolg durchführen.
So viel wie möglich Menschen unterstützen, wirkungsvoller zu werden, damit sie sich und andere erfolgreicher nachhaltig verhalten können (Nachhaltigkeits-Foo-Seminare, Nachhaltigkeits-FooThinkTank-Arbeiten).
Förderung von Bildung mittels Stipendien und Nachhaltigkeits-Foo-Praktika für Studenten. Die Vergabe erfolgt ausschließlich an Nichtmitglieder des Vereins. Die Gewährung von Stipendien erfolgt nur nach den dann von The Foo e.V. erstellten und veröffentlichten Vergaberichtlinien.
2.5
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
Der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und Anderen in Bereichen der Nachhaltigkeit, sowie die Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens im Bereich aller Aspekte der Nachhaltigkeit.
Das Nachhaltigkeitsbewusstsein – als wichtige persönlich individuelle Funktion als Privatperson, Mitarbeiter oder Führungskraft und als Bewusstsein und Verhalten in der allgemeinen Gesellschaft – zu unterstützen und zu fördern. Das Nachhaltigkeitsbewusstsein soll eine Stütze der Gesellschaft in der Zukunft darstellen.
2.6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Amnesty International (Deutsche Sektion), Foodwatch (Deutsche Sektion), Robin Wood (Deutsche Sektion) und Children for a better world (Deutschland), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
Mitglieder – stimmberechtigte Mitglieder und Förder- und Ehrenmitglieder
(1) Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §4) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedsart ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Diese sollen bereit sein, sich aktiv (durch Arbeitsbeiträge, Aktionen und finanzielle Unterstützung) für die Belange des Vereins einzusetzen. Mitglieder, die in Arbeitsgruppen mitarbeiten, sind „aktive Mitglieder” von The Foo. Sie stimmen sich regelmäßig über ihre Arbeitsvorhaben untereinander, aber insbesondere auch mit dem Vorstand ab. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
(4) Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von The Foo erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.
(5) Gründungsmitglieder: Gründungsmitglieder sind stimmberechtigt und von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4
Eintritt von Mitgliedern
(1) Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und die bereit ist, gemäß §2 für deren Verwirklichung einzutreten. Sie soll keine Funktion als Regierungsmitglied oder Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft innehaben. Im Falle der Übernahme solcher Funktionen und Ämter ruht die stimmberechtigte Mitgliedschaft automatisch. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Zum Mitgliedsantrag gehört die Unterzeichnung des jeweils gültigen Verhaltenskodex eines Foo. Die Mitglieder sind dazu aufgerufen, sich nach diesem Kodex zu verhalten und diesen weiterzuempfehlen.
(2) Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §5 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag inkl. unterschriebenen Verhaltenskodex an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod des Mitglieds;
- den freiwilligen Austritt;
- Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
- In der zweiten Mahnung muss der Ausschluss angekündigt sein.
- gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
- dem Foo-Kodex gröblich verstoßen hat.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die stimmberechtigten Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel.
Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu beachten und den festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag
zu zahlen.
§ 6
Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht
- durch Mitgliedsbeiträge,
- durch Fördermitgliedsbeiträge
- durch Spenden und Stiftungen,
- durch Einnahmen an Veranstaltungen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt.
Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium, der Vorstand, der/die Geschäftsführer, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal zehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt werden, sowie aus kooptierten Mitgliedern. Der Vorstand bleibt bei Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn, dass er vorzeitig zurücktritt oder von der Mitgliederversammlung durch Entziehung des Vertrauens abberufen wird. Darüber hinaus kann das Präsidium jederzeit zusätzliche Mitglieder in den Vorstand kooptieren, insgesamt jedoch nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands; insbesondere für den Fall, dass Mitglieder vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, kann das Präsidium an ihrer Stelle neue Mitglieder kooptieren. Eine solche Kooptation gilt jeweils nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes können Stimmbotschaften erteilen. Stimmbotschaften sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen.
Der Vorstand legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest.
Darüber hinaus obliegen ihm
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- die Bestellung eines Prüfers zur Prüfung der Jahresrechnung.
- die Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
- die Vorlage des Entwurfs für den 2-Jahres-Etat sowie des Beschlussvorschlags für die
Mitgliedsbeiträge an die Mitgliederversammlung.
- die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung.
- Der Vorschlag für den 2-Jahres-Etat und die Mitgliedsbeiträge ist der
Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor Beginn des jeweiligen 2-
Jahreszeitraumes zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 9
Präsidium
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium, das aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern besteht. Das Präsidium führt die Geschäfte des gesamten Vereins, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist. Es ist an die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Das Präsidium ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Präsidiums sind zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
Der Vorstand wählt aus der Mitte des Präsidiums einen Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidenten. Dem Präsidenten obliegt der laufende Kontakt mit der Geschäftsführung und – gemeinsam mit der Geschäftsführung – die Vorbereitung der Vorstands- und Präsidiumssitzungen und der Mitgliederversammlung.
Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums können Stimmbotschaften erteilen. Die Stimmbotschaften sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen.
§ 10
Geschäftsführung
Das Präsidium bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer (Geschäftsführung).
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, gehört dieser dem Vorstand als kooptiertes Mitglied an. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kooptiert das Präsidium einen von ihnen in den Vorstand.
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins. In diesem Rahmen nimmt sie Aufgaben der laufenden Geschäftsführung wahr, insbesondere:
- Buch-, Kassen- und Kontenführung,
- Personalverantwortung und -verwaltung,
- Vorbereitung und Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Projekten und
Veranstaltungen des Vereins,
- Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen und Mitgliedschaften an Unternehmen und
Vereinen, deren Ziele dem Satzungszweck von The Foo e.V. entsprechen und
deren Höhe im Einzelfall 10.000,- Euro nicht übersteigt,
- Verwaltung der vorgenannten Mitgliedschaften und Beteiligungen.
Bei der Führung der laufenden Geschäfte ist die Geschäftsführung an die Satzung, an das von der Mitgliederversammlung beschlossene Budget sowie die Beschlüsse des Vorstands und des Präsidiums gebunden.
Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs sind der/die Geschäftsführer besondere/r Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Tätigkeit der Geschäftsführung wird vom Präsidium überwacht. Für wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen ist das Präsidium zuständig.
Die Geschäftsführung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
§ 11
Kuratorium
(1) Im The Foo e.V. wird ein Kuratorium gebildet.
(2) Aufgaben des Kuratoriums sind Impulse und Anregungen aus der Wissenschaft, Politik und Gesellschaft einzubringen, die dem Satzungszweck dienen könnten, die Beratung und Empfehlung über die von der Geschäftsführung vorzulegenden zu unterstützenden Projekte, die dem Satzungszweck dienen sowie die Überwachung der Geschäftsführung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte, die dem Satzungszweck dienen. Das Kuratorium kann von der Geschäftsführung sämtliche Informationen anfordern, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Kuratoriums erforderlich sind.
(3) Das Kuratorium besteht aus einer unbestimmten Zahl von Mitgliedern. Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen nur solche natürlichen oder juristischen Personen berufen werden, die sich dem Fördergedanken von The Foo eng verbunden fühlen und die sich um das Anliegen des Satzungszwecks in besonderer Weise verdient machen wollen. Das Amt als Kuratoriumsmitglied beginnt mit der Berufung und endet durch Amtsniederlegung oder – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – durch Abberufung. Die Entscheidung über die Berufung bzw. Abberufung als Kuratoriumsmitglied obliegt dem Präsidium.
(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf auch öfter, zusammen. Nähere Einzelheiten zur inneren Ordnung des Kuratoriums können in einer Satzung für das Kuratorium niedergelegt werden, die das Präsidium im Zusammenhang mit der Bildung des Kuratoriums oder zu jedem späteren Zeitpunkt erlassen kann.
§12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern auf deren Berufung hin.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und findet jedes 2. Jahr oder nach Bedarf statt. Den Termin bestätigt der Vorstand. Er stellt die Tagesordnung auf und lädt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einzuberufen.
Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder – im Verhinderungsfalle – durch einen Vizepräsidenten schriftlich unter Wahrung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
§ 13
Vorsitz und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder – im Verhinderungsfalle – durch einen Vizepräsidenten geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Mitglieder können sich durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen oder Stimmbotschaften erteilen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Gewinnverwendung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses. Dem Kuratorium sind der Jahresabschluss und die Gewinnverwendung inklusive Rücklagenbildung gem. nachstehender Ziffern (2) und (3) vorab zur Billigung vorzulegen.
(2) Der Jahresüberschuss des Vereins ist, sofern er nicht zulässigerweise einer Rücklage zugeführt wird, zeitnah zur Verwirklichung des Satzungszwecks zu verwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 2 genannten Vereinszweck ist zulässig.
(3) Bezüglich der Rücklagen können die abgabenrechtlich zulässigen Rücklagenzuführungen beschlossen werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§15
Verhaltenskodex
Zur Satzung gehört zwingend auch der Foo-Verhaltenskodex für natürliche und juristische Personen in der jeweils gütigen Fassung, hier in der Fassung vom 19. Mai 2009. Dieser Verhaltenskodex gilt als Richtlinie für jedes Mitglied (Foo).
Grundsätzlich:
Ein Foo kann eine natürliche und auch eine juristische Person sein.
Kodex:
Ich bin ein Foo! Hier ist mein Leitbild, mit dem ich mich identifiziere und welches ich versuchen werden in meinem Umfeld zu leben, umzusetzen und weiterzugeben:
(1) Langfristiger Erfolg ist der Maßstab. Der Wert z.B. einer juristischen Person wird auch durch den Wert bestimmt, den diese für die Gesellschaft schafft. Nachhaltiger Wert entsteht nur, wenn Rentabilität, Umweltschutz und gesellschaftliche Relevanz in Einklang gebracht wird. Das gilt auch für natürliche Personen.
(2) Effektive unabhängige Kontrolle und permanente Transparenz aller Abläufe führt zu Vertrauen aller beteiligten Stakeholdergruppen. Eine Verknüpfung von Mitgliedern, Personen, Unternehmen, Politik oder anderen Abhängigkeiten ist zu unterbinden. Das gesellschaftliche Interesse steht über dem individuellen persönlichen Interesse.
(3) Null Toleranz bei Verstößen. Dabei steht das “Hinsehen und Verbessern” bei möglichen Verfehlungen im Mittelpunkt, statt Abkehr und Verlassen. Dazu kommt allumfassende Transparenz bei der Aufklärung. Offene Kommunikation ist ein Schlüsselkriterium.
(4) Als gutes Beispiel und Vorbild sollte ein Foo vorangehen. Proaktives Handeln, Integrität, Ehrlichkeit, gesellschaftliches Engagement, Anstand, Fairness und Augenmaß sind die Werte, die gefordert sind. Diese Werteorientierung findet auch Platz in der Ausbildung und Personalentwicklung bei juristischen Personen.
(5) Alle Tätigkeiten beruhen auf Transparenz. Bei juristischen Personen sind Herstellungsabläufe und Handel nachvollziehbar, klar kommuniziert und öffentlich einsehbar. Alle natürlichen Personen sollten in ihrem Umfeld auf diese Punkte hinweisen und auf eine Umsetzung auch bei anderen hinwirken.
(6) Mögliche Mitarbeiter sind als eigenständiger und mündiger Partner in den unternehmerischen Ablauf eingebunden. Beteiligungsmodelle sind für alle Beschäftigten möglich. Wichtige Entscheidungen sind transparent, ehrlich und nachvollziehbar zu kommunizieren. Hierdurch entsteht die Grundlage für Vertrauen und fairen Umgang. Ideen, Kreativität, Innovationskraft und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter werden proaktiv gefordert und gezielt durch Schaffung von zeitlichen und physischen Räumen gefördert (=> Resonanzliberalismus). Alle natürlichen Personen sollten in ihrem Umfeld auf diese Punkte hinweisen und auf eine Umsetzung auch bei anderen hinwirken.
(7) Unternehmenskultur ist nicht nur ein Schlagwort, sondern gelebte Wirklichkeit. Persönliches und auch gesellschaftliches Engagement wird gefördert. Der Gemeinsinn und Ehrenämter empfangen eine hohe Wertschätzung und werden im Rahmen der Möglichkeiten intensiv gefördert. Soziale Projekte und Verantwortung können regional und/oder global geführt werden. Die juristische Person sollte sich als verantwortungsvoller mündiger Bürger fühlen und so agieren. Alle natürlichen Personen sollten in ihrem Umfeld auf diese Punkte hinweisen und auf eine Umsetzung auch bei anderen hinwirken.
(8) Alle Foo’s fühlen sind als Botschafter einer sozialen Marktwirtschaft. Durch aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Prozess wird auch immer proaktiv das Vertrauen in unsere freiheitliche Grundordnung gefestigt. Global sollte diese Haltung durch aktive Maßnahmen und Kampagnen abgebaut, gestützt und entwickelt werden. Es gilt immer das eigene gute Vorbild als Foo als die erste Maßnahme.
(9) Die Verantwortung endet nicht im regionalen Gebiet, sondern in einer globalen Verantwortung. Menschenrechte, unterschiedliche Kulturen, geschichtliche Hintergründe, persönlicher Toleranz gegenüber Herkunft, Religion, sexuelle Orientierung, Nationalität, Parteienzugehörigkeit und Status sowie in unserem Sinne nachhaltiger Umgang mit allen Ressourcen gehören zu unserem modernen Leitbild als Foo.
(10) Der Resonanzliberalismus wird gelebt und findet in Einzug ins tägliche Leben und Arbeiten.
(11) Maßvoller Umgang und Charakterstärke gegenüber Verlockungen sind das Gebot der Stunde. Vom Reden ins Handeln! Es ist vielleicht kein perfekter Plan, aber wir fangen jetzt mal an.
(12) Be a foo, every day!
Wir machen die Welt jeden Tag ein bisschen besser!
§ 16
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am19. Mai 2009 beschlossen.
Sie tritt mit Eintrag des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.



